Elektro Meyn
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AGB gemäß der §§ 305 ff. BGB

§ 1. Allgemeine Information I. Die nachfolgenden AGB gelten für alle von uns angebotenen Leistungen hinsichtlich der Elektroinstallation, Beleuchtungstechnik, Alarmanlagen, Klimatechnik, Sprechanlagen, Netz-werkkommunikation sowie den E- Check. Insbesondere eigene vom Auftraggeber und von un-seren AGB abweichende Bedingungen dessen sind ohne vorherige Einigung mit uns ausge-schlossen und es wird bereits im Vorfeld widersprochen II. Vorliegend ist für unsere Leistungen das Werkunternehmerrecht gemäß der §§ 631 ff. BGB anzuwenden. Für etwaige Bauleistungen gelten nachfolgend die Verdingungsordnung für Bau-leistungen (VOB) Teil Bund betreffend DIN 18299, DIN 18382, DIN 18384, DIN 18385 und DIN 18386 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“ aus-zugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C). III. Gemäß des § 33 BDSG weisen wir an dieser Stelle darauf hin, dass Daten unserer Auftrag-geber von uns im Sinne des EDV gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungs-gemäßen Abwicklung der Geschäftstätigkeit erforderlich ist. § 2. Abtretungsverbot Eine Abtretung an Dritte von offenen oder rückständigen Forderungen gegen die Firma Elektro- Meyn, ist ausgeschlossen. Davon unberührt bleibt § 354a HGB. § 3. Informationen zum Vertragsschluss I. Grundsätzlich sind unsere in der Internetpräsens oder lokal offerierten Leistungsspektren un-verbindlich, sofern nicht explizit darauf hingewiesen wird.

II. Der Vertragsschluss mit der Firma Elektro- Meyn wird erst durch schriftliche Annahmeer-klärung und nicht durch eine evtl. automatisierte Eingangsbestätigung wirksam. Ferner entsteht der Vertrag erst nach wirksamer Einigung i.S.d. §§ 145 ff. BGB und entsprechenden Kosten-voranschlag mit kalkuliertem Leistungstermin. Wir behalten uns das Recht vor, die Annahme des Auftragsangebots innerhalb eines Monats nach Zugang bei uns anzunehmen. Danach sind wir und auch der Auftraggeber nicht mehr an die Annahme bzw. Ausführung gebunden.

III. Ferner wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben über Gegenstände oder Leistungen, insbesondere etwaige Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben als Durch-schnittswerte zu betrachten und nicht zu verwechseln mit statischen Beschaffenheitsmerkma-len. Wir behalten uns vor, branchenübliche Abweichungen in zulässiger Weise innezuhaben, was keinem Mangel i.S.d. § 633 II und III BGB gleichzusetzen wäre. IV. Vertraglich vereinbarte Lieferfristen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn die Einhal-tung derer nicht durch Umstände, die außerhalb der Verantwortungssphäre der Firma Elektro- Meyn, unmöglich gemacht wird. (Beispielsweise durch kurzfristige Planungsänderungen oder fehlende Unterlagen wie Baugenehmigungen) Dabei hat der in Fällen des Verzugs nur dann einen Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat. § 4. Unterlagen und Dokumente I. Bereits unsere Entwürfe und Fertigstellungen als auch von Fremddienstleistern erarbeitete Werke unterliegen den Regeln der §§ 1 ff. Urheberrechtsgesetz (UhrG) und verbleiben grund-sätzlich im Eigentum der Firma Elektro- Meyn, sofern nicht abweichend vereinbart. Diese Re-gelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe im vorliegenden Einzelfall nicht erreicht ist. Gleiches gilt für Werkzeichnun-gen, Vorlagen, sonstige Zeichnungen, Kalkulationen und von unsererseits verfassten Textpas-sagen. Es werden grundsätzlich keine Eigentumsrechte an zeichnerischen Werken auf den Auf-tragsgeber übertragen. Die Entwürfe dürfen ohne vorherige Einwilligung von der Firma Elektro- Meyn nach Erhalt nicht mehr abgeändert oder nachgeahmt werden. Eine Weitergabe an Dritte ist grundsätzlich nicht Vertragsbestandteil und ist nur nach ausdrücklicher vorheriger Genehmigung unsererseits erlaubt. II. Soweit das Angebot des Auftraggebers nicht innerhalb der in § 3 II. dieser AGB vorgege-benen Frist angenommen von uns angenommen wird oder der Vertrag aufgrund sonstiger Um-stände nicht zustande kommt oder nichtig wird, sind die von uns erhaltenen Unterlagen vom Auftraggeber an uns unverzüglich zurück zu senden. Die etwaigen Versandkosten übernehmen wir. § 5. Zahlung / Annahmeverzug I. Grundsätzlich ist in der Währung EURO zu vergüten. Die Preise gelten exklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer. Gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB werden Bruttopreise inklusive ge-setzlicher Mehrwertsteuer genannt. II. Die Vergütung ist zum Zeitpunkt des Erhalts der Rechnung, spätestens zum Zeitpunkt der Abnahme des Werkes i.S.d. § 641 I S.1 BGB seitens des Auftraggebers an uns zu entrichten. Die Überschreitung der Zahlungsfristen resultiert in einem Zinsanspruch der Firma Elektro- Meyn. Die Zinsen belaufen sich in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite und betragen mindestens 5 Prozentpunkte über dem Zinssatz. Beide Vertragsparteien sind berech-tigt, einen anderen Zinsnachteil vorzuweisen. Für die fristgemäße Zahlung zählt nicht der Tag der Überweisung des Geldes, sondern der Tag des Erhalts der Leistung. Ansprüche aus dem Verzugsrecht bleiben hiervon unberührt. Im Falle eines Zahlungsverzugs sind wir neben der angemessenen Fristsetzung von 2 Wochen außerdem berechtigt, noch ausstehende Leistungen ausschließlich gegen Vorauszahlung oder sonstiger Sicherheitsleistung zurückzubehalten. Bei Verstreichen dieser Frist sind wir ferner berechtigt, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zu-rückzutreten und etwaige Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche an den Auftraggeber zu stellen. III. Aufrechnungen stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche gegen uns rechtskräftig festgestellt wurden oder diese von uns einvernehmlich und unbestritten sind. IV. Ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Vergütung steht dem Auftraggeber nur zur, wenn der etwaige Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

V. Maßgeblich für die Höhe der Vergütung sind solche, in unserer Auftragsbestätigung enthal-tenen Preise. Zusätzliche Leistungen, die abweichend vom ursprünglichen Vertragsschluss ent-standen sind, sind gesondert zu vergüten. Bereits der Entwurf von individuellen Skizzen, auch Reinzeichnungen und Vorlagen von Designs, stellen mit der gleichzeitigen Vergebung von Nutzungsrechten an den Auftraggeber eine einheitliche Leistung dar. Daher ist schon die An-fertigung von Entwürfen und auch sonstige Dienstleistungen unsererseits kostenpflichtig, so-fern nichts anderes zwischen dem Auftraggeber und der Firma Elektro- Meyn vereinbart wurde. VI. Im Falle eines nicht- durchzuführenden Auftrages, allerdings mit vorheriger Fehlersuche oder sonstig investierter Arbeitszeit von uns, wird der entsprechende Zeitaufwand dem Kunden in Rechnung gestellt. Dies gilt in folgenden Szenarien: - Wenn ein etwaiger Fehler unter ordentlicher Beachtung der Regeln der Technik und Kunst nicht festgestellt werden kann. - Wenn die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Be-reich IT oder Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind. - Wenn der Erfolg des Werkes aufgrund falscher Vorinformationen oder Fehlkalkulatio-nen seitens des Auftraggebers nicht durchführbar/ unmöglich ist oder nicht im verein-barten Umfang durchführbar ist. - Wenn der Auftraggeber einen vorherig vereinbarten Termin schuldhaft versäumt. - Wenn der Auftrag seitens des Auftraggebers während der Durchführung zurückgezogen wird. VII. Gerät der Auftraggeber mit Vertretenmüssen i.S.d. § 276 BGB in Annahmeverzug, so geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des Untergangs der Ware auf diesen über. Lagerkosten nach Gefahrübergang sind in Höhe von 1% der Bruttoauftragssumme von uns mo-natlich an den Auftraggeber zu stellen. Auch sind wir in diesem Falle berechtigt, Ersatz etwai-ger Aufwendungen zu verlangen. VIII. Für Leistungen, deren Umfang größer ist als diejenige, die im Auftrag enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, ist durch Aufforderung des Auftraggebers Nachtragsangebot angefordert oder ausdrücklich von der Firma Elektro- Meyn unterbreitet werden. Soweit dies nach Aufforderung durch die Firma Elektro- Meyn nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit zu den ortstypischen Konditionen berechnet. Hinsicht-lich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B. § 6. Eigentumsvorbehalt I. Die Firma Elektro- Meyn behält sich ausdrücklich das Eigentumsrecht i.S.d. §§ 929, 158 BGB an allen erhaltenen Leistungen, einschließlich künftig entstehender oder bedingter Forde-rungen, aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen bis zur endgültigen Werkver-gütung seitens des Auftraggebers vor. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeich-nete Forderungen geleistet werden.

II. Gleiches gilt auch im Falle dessen, wenn der Auftraggeber Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist und unsere Materialien verarbeitet werden i.S.d. § 950 BGB. Etwaiges Miteigentum unserer-seits durch Verbindung oder Vermischung i.S.d. §§ 946- 948 BGB bleibt hiervon unberührt, da entweder Miteigentum entsteht oder für einen etwaigen Rechtsverlust unsererseits dann das Bereicherungsrecht zur Kompensation angewandt wird.

III. Der Auftraggeber ist zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen Rechts-gütern und zur Weiterveräußerung bzw. Verfügung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn dieser nicht bereits in Zahlungsverzug ist und erfolgt nur nach vorheriger und ausdrücklicher Genehmigung der Firma Elektro- Meyn. Er ist ferner nur zur einer Weiterveräußerung berech-tigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus resultierenden Ansprüche in Höhe des offenen Vergütungsanspruchs auf uns übergehen. Die etwaig entstehenden Forderungen des Auftrag-gebers an seinen Vertragspartner werden damit an uns abgetreten nach § 398 BGB. Auch im Falle, dass die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht zur Vorbehalts-ware gehörigen Leistungen veräußert wird, erfolgt die Abtretung der Forderung in Höhe des Rechnungswertes für die veräußerte Vorbehaltsware. Grundsätzlich sind ohne vorherige Ab-sprache mit der Firma Elektro- Meyn jegliche Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig und mithin vertragswidrig. Dies gilt nur bis zu dem Zeitpunkt, bis der Auftraggeber die voll-ständige Vergütung an uns geleistet hat.

IV. Sollten die Vorbehaltswaren, welche stets im Eigentumsvorbehalt der Firma Elektro- Meyn stehen, seitens Dritter durch etwaige Pfändungen oder sonstiger Zugriffe entfernt bzw. einge-zogen werden, so ist uns dies unverzüglich anzuzeigen. Dabei behalten wir uns das Recht vor alle Kosten eines etwaigen Rechtsstreits, welche nicht von einem Dritten eingezogen werden können, zu Lasten des Auftraggebers zu erheben. § 7. Abnahme I. Die Abnahme des Werkes erfolgt i.S.d. § 640 BGB, also nach Fertigstellung unserer Arbeiten zusammen im Dasein mit dem Auftraggeber. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn das Werk ohne Beanstandungen seitens des Auftraggebers genehmigt wird. Liegt ein unerheblicher Man-gel vor, so kann die Abnahme deshalb nicht verweigert werden, etwaige Gewährleistungsan-sprüche bleiben unberührt. Nimmt der Auftraggeber ein mangelbehaftetes Werk i.S.d. § 640 I S. 1 ab, obwohl er den Mangel kennt oder hätte kennen müssen, so stehen ihm die Mangelge-währleistungsrechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält. Ferner gilt das Werk als abgenommen, wenn die Firma Elektro- Meyn dem Auftraggeber nach Fertigstellung des Werkes eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines erhebli-chen Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen die-ses Absatzes nur ein, wenn die Firma Elektro- Meyn dem Auftraggeber zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erfolgten Abnahme hingewiesen hat. Spätestens zum Zeitpunkt der gewöhnlichen Ingebrauchnahme durch den Auftraggeber gilt das Werk als abgenommen. II. Im Falle einer vereinbarten Holschuld der Werksache des Auftraggebers an unserem Stand-ort gilt eine vier- wöchige Frist zur Abholung gezählt ab Zeitpunkt der Abholaufforderung durch uns an den Auftraggeber. Bei Überschreiten dieser Frist werden von uns Forderungen an den Auftraggeber für die Aufbewahrung dieser geltend gemacht in Höhe des ortsüblichen Kos-tensatzes für Einlagerungen. Dies erfolgt nach Maßgabe der §§ 304 und 354 HGB. In der Regel beträgt dies 1% des Werklohnes pro angefangenen Monat. Der entstandene Schaden für die Einlagerung wird von der Firma Elektro- Meyn nachvollziehbar für den Auftraggeber darge-legt. Die gesetzlichen Regelungen bezüglich des zufälligen Untergangs bei Annahmeverzug gelten entsprechend, §§ 293 ff. BGB. Ferner sind wir berechtigt nach angemessener Lagerungs-zeit (Maximal 6 Monate) und entsprechender Abholaufforderung die hergestellte Sache ander-weitig zu veräußern. Etwaiger Mehrerlös ist dem Auftraggeber zu erstatten. § 8. Mängelhaftung und Rügepflicht I. Die gesetzliche Verjährungsfrist für die Mängelhaftung gilt für Verbraucher über die Länge von zwei Jahren und bei Unternehmern ein Jahr ab den Zeitpunkt der Abnahme des Werkes gemäß § 634a II BGB. II. Im Falle eines vorliegenden Sachmangels i.S.d. § 633 II, III BGB hat die Firma Elektro- Meyn das Wahlrecht zwischen Neuherstellung und Nachbesserung. Dabei sind von unserer Seite die Mängelbeseitigungskosten zu tragen, sofern diese sich nicht deshalb erhöhen, weil der Auftraggeber die Ware zu einen anderen als den vertraglich vereinbarten Erfüllungsort gebracht hat. Im Falle der Unmöglichkeit bezüglich der Nacherfüllung i.S.v. § 275 I BGB oder der Un-verhältnismäßigkeit nach § 635 III BGB, sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers bleibt unberührt. Eine Mängelgewährleistung für Sach-mängel an der Ware, die durch unsachgemäßen Gebrauch oder durch den normalerweise zu erwartendem üblichem Verschleiße hervorgerufen wurden, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Gleiches gilt bei Fehlern, die durch Beschädigung, unrichtigen Anschluss/ Inbetriebnahme oder unsachgerechter Bedienung durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht unsachgemäßen Gebrauch, durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische und auch atmosphärische Einflüsse. Ferner liegt kein Mangel bei un-erheblichen und branchenüblichen Abweichungen vor. In der Unterhaltungselektronik liegt grundsätzlich ferner ein Mangel nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch unzureichende Empfangsbedingungen, bei Vorliegen fehlerbehafteter Antennen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist und auch bei Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder feh-lerbehaftete Batterien. Eigene und individuelle Veränderungen an dem fertig gestellten Werk durch den Auftraggeber sind von unserem zu gewährenden Mängelgewährleistungsrechten nicht erfasst, sofern der Mangel nicht aus dem von uns hergestellten Werke rührt. Gleichwohl bleiben die Mängelrechte des Auftraggebers somit bestehen, wenn der Mangel mit der Verän-derung der Kaufsache in keiner Verbindung steht. III. Schlägt die Nacherfüllung endgültig durch uns fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Wann die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen ist, bemisst sich nicht nach dem Kaufrecht (dort gelten zwei erfolglose Nach-besserungsversuche als endgültiger Fehlschlag), sondern ist stets vom Einzelfall abhängig und zu entscheiden. IV. Das gesetzliche Rücktrittsrecht, sofern es nicht bereits durch Gesetz gemäß § 640 III BGB ausgeschlossen ist, bedarf stets einer vorherigen und angemessenen Fristsetzung des Auftrag-gebers an uns, sofern wir die Nacherfüllung nicht eindeutig und ernsthaft verweigert haben, ein fixierter Leistungstermin vorliegt oder ein anderer Entbehrlichkeitsgrund des Rücktrittrechts vorliegt. Infolge eines Rücktritts sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander emp-fangenen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benut-zung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist. Im Falle eines Rücktritts behält sich die Firma Elektro- Meyn das Recht vor, die bereits vom Auftraggeber erhaltene Leistung erst Zug- um Zug gegen Rückgabe oder Rücksendung der gerügten Sache herauszugeben.

V. Sofern der Auftraggeber als Kaufmann i.S.d. HGB gilt, ist er verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt und innerhalb einer Frist von 10 Werktagen auf vollständigen Inhalt und vertragsmäßigen Zustand zu überprüfen und ggf. etwaige Mängel zu rügen. Zur Einhaltung dieser Frist genügt auch der digitale Zugang per E-Mail bei der Firma Elektro- Meyn oder per Telefax. Die gerügte Ware ist uns grundsätzlich zur Überprüfung zurückzusenden, die Kosten für den Versand trägt die Firma Elektro- Meyn. VI. Bei der Fertigung eines Werkes durch vorgefertigte und festgelegte individuelle Vorgaben des Auftraggebers (beispielsweise durch eigens individuell angefertigte Zeichnungen und Mustern oder sonstigen Anweisungen des Auftraggebers, welche ggf. abweichend von den Regeln der Kunst sind), übernehmen wir nach ausdrücklichem Hinweis an den Auftraggeber, keine Mängelhaftung bezüglich der Funktionstauglichkeit unseres Werkes, insbesondere dann nicht, wenn das Werk im Willen des Auftraggebers von den Regeln der Kunst abweicht. Da-bei garantiert der Auftraggeber zudem, dass bei seiner angewiesenen Art der Fertigung kei-nerlei Rechte Dritter verletzt werden. In diesem Falle sind wir dazu berechtigt sofortig vom Vertrag zurück zu treten. Der Auftraggeber hat uns durch die Geltendmachung der Schutz-rechte etwa entstandene Schäden zu ersetzen. § 9. Pfandrecht des Unternehmers Der Firma Elektro- Meyn steht für ihre Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von uns hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Auftraggebers zu, wenn diese bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in unseren Besitz gelangt sind. Dieses Pfandrecht bezieht sich auch auf frühere durchgeführte Arbeiten beim Auftraggeber, soweit sie mit der hergestellten Sache in Verbindung stehen. § 10. Haftungsbeschränkung I. Bei außervertraglichen- sowie vorvertraglichen Nebenpflichtverletzungen von Sach- und Vermögensschäden haftet die Firma Elektro- Meyn nur für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten, nicht aber für leicht fahrlässiges Verhalten. Die Haftung wird zudem auf bei Ver-tragsschluss absehbare vertragstypische Schäden begrenzt. Ebenfalls haftet die Firma Elektro- Meyn nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt entstanden sind und andere Störungen, die nicht von uns zu vertreten sind. Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verlet-zung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Körper- und Gesundheitsschäden und auch nicht für etwaige Ansprüche aus dem ProdhaftG (Produkthaftungsgesetz).

II. Für Verzugsschäden haftet die Firma Elektro- Meyn bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von maximal 5 Prozentpunkten des mit uns vereinbarten Werkvertragslohnes oder Kaufpreises.

III. Absatz I und II des § 10. dieser Vertragsklausel gelten nicht, im Falle einer ausdrücklich Garantieübernahme, im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels durch uns, eben-falls nicht für Körper- und Gesundheitsschäden und auch nicht für etwaige Ansprüche aus dem ProdhaftG.

IV. Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist bezüglich der hier genannten Ansprüche gemäß der § 195 ff. BGB von zwei Jahren.

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